Prüfung durch Sachkundige
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- Wer ist Sachkundiger (befähigte Person)?
- Wie erlangt man die erforderliche Sachkunde?
- Für den gewerblichen Bereich ist die BG-Regel „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ (BGR 232) für die erforderlichen Maßnahmen zur Prüfung heranzuziehen, wie aber sieht es im privaten Bereich aus?
FAQ's
Wer ist Sachkundiger (befähigte Person)?
Sachkundiger (befähigte Person) ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der kraftbetätigten Fenster, Türen und Tore hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen, VDE-Bestimmungen) so weit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren beurteilen kann.
Wie erlangt man die erforderliche Sachkunde?
Sachkunde besitzen
- Ingenieurinnen und Ingenieure der entsprechenden Fachrichtungen mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung
- Personen mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung oder mit gleichwertiger Ausbildung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung in der Fachrichtung, in der sie tätig werden.
Schulungen zum Erwerb der theoretischen Kenntnisse zur Prüfung von kraftbetätigten Fenstern, Türen und Toren führen z.B. Technische Überwachungsvereine (TÜV) durch. Der Fachausschuss Bauliche Einrichtungen bietet hierfür keine Seminare an.
Für den gewerblichen Bereich ist die BG-Regel „Kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore“ (BGR 232) für die erforderlichen Maßnahmen zur Prüfung heranzuziehen, wie aber sieht es im privaten Bereich aus?
Für den privaten Bereich (z.B. für den privaten Hauseigentümer) gelten die Bauordnung (BauO) sowie die Garagen-Verordnung (GaVO) des jeweiligen Bundeslandes.
In der Bauordnung von Nordrhein-Westfalen sind z.B. analog zur BG-Regel BGR 232 Sachkundigenprüfungen an kraftbetätigten Garagentoren mindestens alle 12 Monate vorgeschrieben.
Für kraftbetätigte Fenster, Türen und Tore im privaten Bereich gilt die BG-Regel BGR 232 nicht unmittelbar, es sei denn, dass auf sie z.B. in der Bauordnung Bezug genommen wird. Die Vorgaben sind jedoch als Regeln der Technik anzusehen und können z.B. in zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren Anwendung finden.


