FAQ
Eine Ebene höherFAQ Übersicht
- Für Außenbereiche (R 11 oder R 10 V 4) gäbe es kaum Bodenbeläge R 10 V 4. Wäre es nicht möglich, generell nur noch R 11 aufzuführen?
- Für Nassschleifbereiche wird R 12 V 10 gefordert. Wegen der Absaugungen an modernen Schleifmaschinen fällt kaum noch Glätte an. Ist auch R 11 möglich?
- Wie kann die Gefährdungsermittlung und -beurteilung in einer Betriebsstätte durchgeführt werden, wenn es um die Rutschgefahr geht?
- Welche Regelungen zur Rutschhemmung von Bodenbelägen gelten für Barfußbereiche, z. B. Schwimmbäder?
- Welche Regelung gilt für Nasszellen (z. B. in Sanitärräumen) und was ist zu berücksichtigen, wenn nassbelastete Arbeitsbereiche nicht nur barfuß sondern auch mit Schuhen begangen werden?
FAQ's
Für Außenbereiche (R 11 oder R 10 V 4) gäbe es kaum Bodenbeläge R 10 V 4. Wäre es nicht möglich, generell nur noch R 11 aufzuführen?
Die Alternative R 10 V 4 wird für Roste benötigt.
Für Nassschleifbereiche wird R 12 V 10 gefordert. Wegen der Absaugungen an modernen Schleifmaschinen fällt kaum noch Glätte an. Ist auch R 11 möglich?
Ja, wenn das Aufkommen von Nässe und Schleifstaub durch andere Maßnahmen (Absaugung o. ä.) gering bleibt.
Wie kann die Gefährdungsermittlung und -beurteilung in einer Betriebsstätte durchgeführt werden, wenn es um die Rutschgefahr geht?
Der § 5 des Arbeitsschutzgesetzes fordert vom Arbeitgeber, dass dieser die mit den Arbeitsbedingungen verbundenen Gefährdungen ermittelt, um die erforderlichen Maßnahmen zum Arbeitsschutz einleiten zu können. Insofern ist die Frage berechtigt. Dies gilt natürlich auch für die Rutschgefahr. Die beiden nachstehenden Beiträge behandeln die Frage in Form einer Illustration und in Form eines Artikels.
Prüfung und Bewertung der Rutschhemmung von Bodenbelägen vor Ort
Welche Regelungen zur Rutschhemmung von Bodenbelägen gelten für Barfußbereiche, z. B. Schwimmbäder?
Für Bereiche, in denen die Fußböden barfuß begangen werden gilt die nachstehende GUV-I 8527 (bisher GUV 26.17):
Merkblatt "Bodenbeläge für nassbelastete Barfußbereiche - GUV-I 8527"
Welche Regelung gilt für Nasszellen (z. B. in Sanitärräumen) und was ist zu berücksichtigen, wenn nassbelastete Arbeitsbereiche nicht nur barfuß sondern auch mit Schuhen begangen werden?
Nach Auffassung des Kuratoriums "Rutschhemmende Bodenbeläge in nassbelasteten Barfußbereichen" und des Fachausschusses "Bauliche Einrichtungen" werden Nasszellen in der Regel barfuß begangen. Das bedeutet, dass die Anforderungen an die Rutschhemmung von Böden in Nasszellen durch die GUV-I 8527 geregelt werden.
Die Frage, ob die GUV-I 8527 oder die BGR 181 als Regelwerk zum Tragen kommt, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Arbeitsbereich barfuß (GUV-I 8527) oder mit Schuhen (BGR 181) begangen wird.
Werden Arbeitsbereiche wechselweise barfuß und mit Schuhen begangen, sind beide Regelwerke zu berücksichtigen. Der Grund hierfür liegt neben organisatorischen Maßnahmen des Betriebes in der Prüfung der Rutschhemmung. Die Prüfmethoden, DIN 51097 (barfuß) und DIN 51130 (Schuh), liefern keine vergleichbaren Werte, obwohl sie die gleiche Prüfeinrichtung, die "Schiefe Ebene", benutzen. Nach der DIN 51097 wird nämlich die Rutschhemmung des Bodenbelags mit Wasser und barfuß geprüft, im Fall der DIN 51130 erfolgt die Prüfung jedoch mit Öl und Schuhen. Für die Bewertung der Rutschhemmung von Bodenbelägen für sowohl barfuß als auch mit Schuhen begangenen Arbeitsbereichen werden deshalb beide Prüfmethoden herangezogen. Der Bodenbelag in einem Sanitärraum, der z. B. als Waschraum und als Umkleideraum dient und barfuß und mit Schuh begangen wird, sollte dann die Bewertungsgruppe "A" nach GUV-I 8527 und die Bewertungsgruppe "R 10" nach BGR 181 aufweisen.


